Deutsch-chinesische Scheidung
Menschen die in
- Ehen (in China oder Deutschland geschlossen) mit einem chinesischen und einem deutschen Ehepartner leben
- Ehen von deutschen Staatsangehörigen, die in China leben
- Ehen von chinesischen Staatsangehörigen, die in Deutschland leben
- internationale Ehen mit einem chinesischen Staatsangehörigen, die in China oder Deutschland den Familienwohnsitz begründet haben
und sich scheiden lassen möchten müssen sich fragen, wo die Scheidung stattfindet und welches Scheidungsrecht zur Anwendung kommen soll. Nachdem Sie sich auf unserer deutschen Internetpräsenz befinden und die Seite auf Deutsch lesen, wäre es klassisch ein Verfahren in Deutschland nach deutschem Recht durchzuführen. Es wäre aber auch beispielsweise möglich, dass Sie sich in Deutschland vor einem deutschen Familiengericht scheiden lassen und gleichzeitig chinesisches Recht zur Anwendung kommt. Zugegeben, die Konstellation ist selten, da deutsche Anwälte in der Regel immer versuchen werden deutsches Recht zur Anwendung kommen zu lassen. Dies begründet sich wohl hauptsächlich darauf, dass keinerlei Kenntnisse des chinesischen Rechts vorliegen, wobei es hier aus Unkenntnis zu erheblichen Nachteilen für die Mandanten kommen kann. Die deutsche Rechtsordnung bietet gegenüber der chinesischen Rechtsordnung nicht ausschließlich Vorteile.
Beide Rechtsordnungen sind von Grund auf verschieden. Das deutsche Recht verlangt mit dem Trennungsprinzip eine lange Trennung der Parteien (1 Jahr im Fall der einvernehmlichen Scheidung und 3 Jahre im Fall der Weigerung des Ehepartners). Weiter finden bei der Festlegung von Unterhalt, beim Zugewinnausgleich und sonstigen Ansprüchen die Umstände von Trennung und Scheidung keinerlei Beachtung. Im chinesischen Recht ist für die einvernehmliche Auflösung der Ehe keine Trennungszeit erforderlich, und für die Scheidung gilt aber eine Bedenkzeit von 30 Tagen. Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten stellt das chinesische Recht die Bedürfnisse von Frauen und Kindern in den Vordergrund und arbeitet mit einem klassischen Verschuldensprinzip. Kam es im Rahmen der Ehe beispielsweise zu einem Zusammenleben mit einem anderen Partner oder Gewalttätigkeiten, wurde versucht das Vermögen im Hinblick auf eine Auseinandersetzung zu verschleiern oder bei Seite zu schaffen oder wurde der Unterhalt nicht freiwillig bezahlt, so sieht das chinesische Recht Schadensersatzzahlungen, Strafzahlungen und andere Verteilungsquoten bis hin zur vollständigen Übertragung des Vermögens auf einen Ehepartner vor. Einen ersten Einblick in chinesisches Familienrecht und was Sie dazu wissen sollten geben wir Ihnen unter XXXXXX .
Expertentipp
Sie sollten Ihren Scheidungsantrag wohl überlegt stellen. Sie sollten genau prüfen, ob Sie sich in China oder in Deutschland scheiden lassen und ob Sie Ihre Scheidung nach chinesischem oder deutschem Scheidungsrecht abwickeln. Die völlig unterschiedlichen Rechtsordnungen werden teilweise zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen mit ggf. erhebliche Auswirkungen führen. Wird die Rechtswahl falsch getroffen, so lässt sich dies kaum noch korrigieren und die Weichen sind dann grundlegend falsch gestellt. Im weiteren Verfahren muss man sich dann mit Hindernissen herumärgern, die man mit der richtigen Vorausplanung eigentlich hätten vermeiden können.
Kann ich mich wirklich in Deutschland scheiden lassen, wenn wir in China geheiratet haben?
Es kommt nicht darauf an, wo Sie geheiratet haben. Auch wenn Sie in China geheiratet haben, können Sie sich in Deutschland scheiden lassen. Es müssen einige Dokumente vorliegen. Welche Dokumente und Beglaubigungen Sie benötigen erfahren Sie in unserer Checkliste.
Um eine Scheidung in Deutschland durchführen zu können benötigen Sie einen persönlichen Bezug zu Deutschland. Dieser Bezug stellt sich dadurch her, dass Sie oder Ihr Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder wenigstens ein Ehepartner den Wohnsitz in Deutschland hat.
Expertentipp
Sie sollten Ihren Scheidungsantrag wohl überlegt stellen. Sie sollten genau prüfen, ob Sie sich in China oder in Deutschland scheiden lassen und ob Sie Ihre Scheidung nach chinesischem oder deutschem Scheidungsrecht abwickeln. Die völlig unterschiedlichen Rechtsordnungen werden teilweise zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen mit ggf. erhebliche Auswirkungen führen. Wird die Rechtswahl falsch getroffen, so lässt sich dies kaum noch korrigieren und die Weichen sind dann grundlegend falsch gestellt. Im weiteren Verfahren muss man sich dann mit Hindernissen herumärgern, die man mit der richtigen Vorausplanung eigentlich hätten vermeiden können.
Wann sollte man sich beraten lassen und die Scheidung einreichen?
Es gibt zum richtigen Zeitpunkt unendlich viele Sprichwörter. Doch im Fall einer bilateralen Scheidung ist eines besonders treffend:
„Der frühe Vogel fängt den Wurm!“
Der frühest mögliche Zeitpunkt ist der richtige Zeitpunkt.
Wie bereits dargestellt unterscheiden sich die Rechtsordnungen und die den Ehegatten im Scheidungsfall zustehenden Ansprüche bei Unterhalt und Vermögensauseinandersetzung grundlegend voneinander. Nach chinesischem Recht kann dem Ehegatten sogar ein Schadensersatzanspruch wegen eines Fehlverhaltens des anderen Ehegatten zustehen und die Ansprüche auf Unterhalt und Vermögen maßgeblich beeinflussen. Derjenige Ehepartner, der als erstes handelt und damit auch die Möglichkeit der Rechtswahl hat, hat hier die größten Möglichkeiten die Weichen zu stellen und das Verfahren zu seinen Gunsten zu beeinflussen.
Geht es um mehr als „nur“ eine einvernehmliche Scheidung zweier erwachsener Menschen, die beschlossen haben, dass sie nicht mehr verheiratet sein und ansonsten keinerlei Ansprüche mehr aneinander stellen möchten, so mag die Rechtswahl und der Zeitpunkt tatsächlich von sekundärer Bedeutung sein. Ansonsten gilt es speziell als jemand, der in der deutschen Rechtsordnung und Kultur aufgewachsen ist das chinesische Recht und deren Mentalität zu verstehen.
Scheidungen galten im traditionellen China lange Zeit als tabu und waren ein lebenslanger Makel. Die chinesische Rechtsordnung sieht daher ein Schutzbedürfnis für den Ehegatten, der sich „nichts“ hat zu Schulden kommen lassen. Im Jahr 2011 wurde das Ehegesetz reformiert und aufgrund der COVID Pandemie 2021 nochmals angepasst. Es kennt aber immer noch Schadensersatzzahlungen, die beispielsweise zu leisten sind, wenn der Ehegatte noch während der Ehe mit einem anderen Partner zusammenlebt oder sich sonstige Dinge zu Schulden kommen lässt. Aufgrund dieses Verschuldensprinzips, das der deutschen Rechtsordnung und auch oftmals deutschen Rechtsanwälten gänzlich unbekannt ist, ist es in China auch gang und gäbe, dass Privatdetektive eingesetzt werden, um dem Partner Verfehlungen oder Verschleierung des Vermögens nachzuweisen.
Auch wenn die Ehepartner während der Ehezeit Vermögen angespart haben, ist zu überprüfen, welche Rechtswahl die vorteilhaftere ist.
Sind aus der Ehe Kinder hervor gegangen, so sieht das chinesische Recht in der Regel vor, dass die Kinder bei der Mutter verbleiben und der Mann Unterhalt für die Frau und die Kinder zu bezahlen hat. Die Höhe hängt im Gegensatz zum deutschen Recht jedoch nicht ausschließlich an der Höhe des Verdienstes, sondern kann sich durch Begleitumstände bei Trennung und nach der Scheidung erhöhen oder senken. Ist die Frau schwanger, darf der Mann während der Schwangerschaft und innerhalb eines Jahres nach der Geburt keinen Scheidungsantrag stellen. Die Frau kann hingegen trotz des neu geborenen Kindes die Scheidung auch gegen den Willen des Mannes verlangen.
Expertentipp
Als Betroffener einer bilateralen Scheidung gilt es immer proaktiv zu handeln und selbst die Initiative zu ergreifen. Reicht nämlich Ihr Ehepartner vor Ihnen die Scheidung ein, überlassen sie ihm die oft sehr entscheidende Rechtswahl. Nach internationalem Recht können Sie durch schnelles und kluges Handeln nicht nur den Ort der Scheidung, sondern ggf. auch das anzuwendende Recht und somit die Scheidungsfolgen bestimmen. Zugleich blockieren Sie damit einen Scheidungsantrag des Ehepartners. Insoweit kann man sogar von einem Wettlauf zwischen den Ehepartnern sprechen.
Wann kann man bei einem Familiengericht in Deutschland die Scheidung einreichen?
Die deutsche Rechtsordnung versucht für deutsche Staatsbürger sehr dankbar und umfassend eine Zuständigkeit deutscher Gerichte zu begründen. Das ist grob gesagt immer dann der Fall, wenn irgendein Bezug zu Deutschland besteht. Den Bezug zu Deutschland sieht die deutsche Rechtsordnung vereinfacht gesagt immer, wenn ein Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder seinen Wohnsitz in Deutschland unterhält. Trifft eine dieser Optionen zu, können Sie sich im Regelfall in Deutschland von einem deutschen Familiengericht scheiden lassen und es kommt nicht auf Ihren aktuellen Aufenthaltsort an. Sollten Sie sich in China, Deutschlang oder sonst in der Welt aufhalten, können wir für Sie die Scheidung über unsere „Onlinescheidung“ einreichen.
Ein deutsches Familiengericht ist für Ihre Scheidung zuständig, wenn:
- ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war (§ 98 Nr. 1 FamFG), wobei es egal ist, ob der Ehegatte in China, Deutschland oder sonst wo auf der Welt lebt oder
- beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (also Deutschland) haben (§ 98 Nr. 2 FamFG), hierbei spiel die Staatsangehörigkeit wiederum keine Rolle oder
- ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (§ 98 Nr. 4 FamFG), also
- ein Ehegatte nach China umgezogen ist und der andere Ehegatte, egal welcher Staatsangehörigkeit, weiter in Deutschland lebt oder
- ein Ehegatte nach der Trennung in China, egal welcher Staatsangehörigkeit, seit mehr als einem Jahr in Deutschland lebt und hier seinen Lebensmittelpunkt begründet hat
Wann wird eine Scheidung in Deutschland nach deutschem Scheidungsrecht abgewickelt?
Ist im Rahmen des internationalen Scheidungsrechts die Zuständigkeit eines deutschen Familiengerichts begründet worden, so ist als nächstes zu klären, welches Recht anwendbar sein soll. Nur weil ein deutsches Familiengericht örtlich und sachlich zuständig ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass auch deutsches Recht zur Anwendung kommt. Deutsches Recht kommt nur zur Anwendung, wenn es durch eine Vorschrift, welche auf einer europäischen Verordnung (Rom-III- Verordnung Nr. 1259/2010) beruht, vorgeschrieben ist oder die Parteien eine sog. Rechtswahl treffen.
Rechtswahl bedeutet, dass die Ehegatten eine Vereinbarung treffen, in der das auf die Scheidung und die Scheidungsfolgen anzuwendende Recht bestimmt wird. Eine solche Rechtswahl kann unmittelbar vor der Beantragung der Scheidung und auch noch im laufenden Scheidungsverfahren getroffen werden. Geht es allerdings um mehr, als eine einvernehmliche Scheidung, so hat ein Partner wohl die Reichweite und die möglichen Auswirkungen bei chinesisch-deutschen Scheidungen nicht richtig erfasst. In China ist für die Rechtswahl nur die Schriftform vorgeschrieben. Wohnt jedoch ein Ehepartner in Deutschland, bedarf die Rechtswahl der notariellen Beurkundung (Art. 7 Abs. III Rom-III-Verordnung Nr. 1259/2010), um den Ehegatten neben der Beratung durch den Notar auch vor Augen zu führen, dass es sich um eine weitreichende Entscheidung handelt.
Kommt keine einvernehmliche Rechtswahl zu Stande ist der Sachverhalt unter die Vorschriften von Rom-III- Verordnung Nr. 1259/2010 zu subsummieren. Klassisches Beispiel sind zwei deutsche Staatsangehörige, die in China leben. Hier wäre von dem deutschen Familiengericht nach Art. 8a, 4 Rom-III- Verordnung Nr. 1259/2010 chinesisches Recht anzuwenden.
Ebenfalls wäre chinesisches Recht anzuwenden, wenn der deutsche Staatsbürger in China gewohnt und innerhalb der letzten 12 Monate nach Deutschland zurückgekehrt ist.
Ausländisches Recht kann grundsätzlich zur Anwendung kommen, wenn
- beide Ehepartner Ausländer sind
- zumindest ein Ehepartner nicht Deutscher ist
- ein Ehepartner seinen Wohnsitz im Ausland hat
- die Eheschließung im Ausland stattgefunden hat
Sind beide Ehegatten keine Deutschen und haben verschiedene Staatsangehörigkeiten, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem beide Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt inne gehabt haben, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Lebten die Ehegatten also zuletzt in Deutschland, kann auch hier das Scheidungsverfahren nach deutschem Recht durchgeführt werden.
Müssen die Ehegatten nach Deutschland zum Termin anreisen?
Eine Verpflichtung des Gerichts, die Ehegatten anzuhören, besteht nicht ausnahmslos, weil § 128 FamFG nur eine Sollvorschrift normiert (vgl. OLG Hamm FamRZ 1999, 1090 zu § 613 ZPO a.F.).
Das OLG Hamm fasst in einem Beschluss vom 07.02.2012 Aktenzeichen II-11 UF 154/11 wie folgt zusammen:
„Zweck der Bestimmung des § 128 FamFG ist es, durch die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Beteiligten zum Termin und deren Anhörung bzw. Vernehmung als Beteiligter eine bessere Aufklärung von Amts wegen zu erreichen als im normalen Zivilprozess; sie rechtfertigt sich somit aus dem Untersuchungsgrundsatz des § 127 FamFG (vgl. Musielak/Borth, FamFG, 2. Aufl. 2011, § 128 Rdn.1). Dem Wortlaut nach ist § 128 Abs. 1 eine Sollvorschrift. Aus dem Untersuchungsgrundsatz folgt jedoch für das Gericht die Pflicht, beide Ehegatten persönlich anzuhören, weil nur hierdurch der zuvor beschriebene Zweck erreicht werden kann (vgl. Musielak/Borth, a.a.O., Rdn. 3; Hilbig, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2010, § 128 FamFG, Rdn. 11); die Anhörung steht nicht im Ermessen des Gerichts (vgl. BGH NJW-RR 1994, 644).
Ausnahmen sind nur in sehr engen Grenzen zulässig, etwa bei unbekanntem Aufenthalt des Ehegatten. Bereits die Vorschrift des § 128 Abs. 3 FamFG zeigt, dass die Verhinderung am Erscheinen oder große Entfernung vom Sitz des Gerichts demgegenüber keinen ausreichenden Grund darstellen, von dem Anhörungserfordernis abzusehen.
Ebenso wenig kann die Anhörung bereits wegen Säumnis unterbleiben, denn für diesen Fall stellt § 128 Abs. 4 die Zwangsmittel der §§ 380, 381 ZPO zur Verfügung (vgl. etwa OLG Hamm FamRZ 1996, 1156; OLG Düsseldorf FamRZ 1986, 1117).
Ein Verzicht von dem Anhörungserfordernis wird allerdings für den Fall bejaht, dass der Ehegatte die Anhörung durch mehrfaches unentschuldigtes Fernbleiben verhindert (vgl. OLG Hamm FamRZ 1999, 1090; OLG Koblenz FamRZ 2001, 1159). Gleiches soll gelten, wenn ein Ehegatte ausdrücklich und endgültig erklärt hat, zur Aussage nicht bereit zu sein (vgl. OLG Hamburg MDR 1997, 596) bzw. dies sicher vorhersehbar ist, er also durch sein gesamtes Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass er Vorladungen des Gerichts nicht Folge leistet und an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht interessiert ist (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1998, 1459). Sie kann weiterhin unterbleiben, wenn die Anordnung des persönlichen Erscheinens von Anfang an aussichtslos erscheint, weil der Aufenthaltsort des Ehegatten unbekannt ist (vgl. BGH, Urteil vom 2.2.1994 - XII ZR 148/92 - FamRZ 1994, 434) oder im Ausland liegt, ohne dass Rechtshilfe möglich ist (vgl. OLG Hamm FamRZ 2000, 898). Ausnahmsweise kann auch dann auf die Anordnung des persönlichen Erscheinens verzichtet werden, wenn sie überflüssig erscheint, weil die Beteiligten sich über die Bedeutung ihres Vorgehens bewusst sind, der Sachverhalt klar und unstreitig und eine Aussöhnung aussichtslos ist; so etwa in Scheidungssachen, in denen bereits eine dreijährige Trennungsfrist (§ 1566 Abs. 2 BGB) verstrichen und keine streitige Folgesache anhängig ist (vgl. Hilbig, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2010, § 128 FamFG, Rdn. 11). In geeigneten Fällen ist statt der persönlichen zumindest eine schriftliche Anhörung durchzuführen.“
Von der grundsätzlich gebotenen Anhörung sind also unter besonderen Umständen Ausnahmefälle denkbar.
Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist die persönliche Anhörung im Fall einer deutsch-chinesischen Scheidung nicht zwingend erforderlich, insbesondere wenn der Ehegatte in China lebt und eine Erklärung abgibt, dass er geschieden werden will, zu einem Termin aber nicht nach Deutschland reisen wird.