Aufteilung des Scheidungsvermögens nach chinesischem Recht

Bei einer Scheidung geht es neben dem Sorgerecht für die Kinder um die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens. Dazu gibt es drei Prinzipien der Vermögensaufteilung: (1) das gemeinsame Eigentum von Mann und Frau wird gegenseitig aufgeteilt; (2) persönliches Eigentum gehört dem jeweiligen Partner; und (3) die Partei, die keine Schuld trägt, kann mehr als Ihren Anteil verlangen. Im Folgenden werden wir die Bestimmungen des Ehegesetzes über den Güterstand der Eheleute aufgeführt.

(I) Eigentumsvereinbarung von Ehemann und Ehefrau

Der Grundsatz "Vereinbarung geht vor Gesetz" ist ein sehr wichtiger Grundsatz im Zivilrecht. Im chinesischen BGB ist festgelegt, dass die Ehegatten vereinbaren können, dass das während der Ehe erworbene Vermögen und das voreheliche Vermögen jedem Ehegatten gemeinsam oder jedem Ehegatten teilweise gehört und teilweise gemeinsam gehört.

  1. schriftliche Vereinbarung

    Paragraph 1065 des chinesischen BGB schreibt vor, dass die vorangehende Vereinbarung schriftlich zu erfolgen hat. Der Vorteil der Schriftform liegt darin, dass beide Parteien vor der Scheidung eine Vereinbarung getroffen haben, und auch wenn sie es hinterher bereuen, müssen sie entsprechend der genannten Vereinbarung damit umgehen, deshalb ist die Schriftform die effektivste Form der Vereinbarung. Es wird empfohlen, dass Ehepaare oder angehende Ehepaare, die eine Güterstandsvereinbarung abschließen möchten, versuchen sollten, dies schriftlich zu tun und eine klare und rechtssichere Güterstandsvereinbarung zu entwerfen. Damit die Vereinbarung wirklich die übereinstimmenden Ansichten beider Parteien widerspiegelt, kann ein Anwalt beauftragt werden, bei der Erstellung der Vereinbarung zu helfen und sie gegebenenfalls bezeugen.

    Die Art und Weise, wie sich die Eheleute während der Ehe schriftlich über die Eigentumsverhältnisse einigen, wird häufiger bei Ehen mittleren und höheren Alters, bei Wiederverheiratungen, bei Ehen mit großen Vermögensunterschieden zwischen den Eheleuten und bei anderen Ehen, in denen es zu Vermögensstreitigkeiten kommen kann, angewendet.

  2. Absprache in mündlicher Form

    Ist es möglich, ohne die Schriftform zu vereinbaren? Die Antwort ist ja. Liegt eine mündliche Vereinbarung im Vorfeld vor, können die gesetzlichen Bestimmungen außer Acht gelassen werden, solange sich die Parteien über die Aufteilung des Vermögens einigen können.

    Sobald jedoch eine der Parteien der mündlichen Vereinbarung die Vereinbarung leugnet, kann daraus nur geschlossen werden, dass es keine Vereinbarung gibt oder die Vereinbarung ungültig ist, und die Teilung wird nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen.

(II) Gemeinsames Eigentum von Ehemann und Ehefrau

Nach dem Ehegesetz und den einschlägigen gerichtlichen Auslegungen umfasst das gemeinsame Eigentum von Ehemann und Ehefrau.

  1. Löhne; die Löhne beziehen sich in diesem Fall auf den Gesamtbetrag der Löhne. Gemäß der Verordnung Nr. 1 des Finanzministeriums von 1990 über die Zusammensetzung der Lohnsumme umfasst die Lohnsumme: Stundenlöhne, Akkordlöhne, Prämien, Zulagen und Subventionen, Überstunden und Zuschläge, Löhne, die unter besonderen Umständen gezahlt werden.
  2. Erlöse aus Produktion und Betrieb.
  3. Erlöse aus Immaterialgüterrechten, die tatsächlich erworbene oder während der Ehe eindeutig zugängliche Vermögenszuwächse sind.
  4. Vermögen, das durch Erbschaft oder Schenkung erworben wurde, ausgenommen Vermögen, das in einem Testament oder Schenkungsvertrag als Eigentum nur eines der Ehegatten bestimmt wurde.
  5. Anderes Vermögen, das in das gemeinsame Eigentum übergehen sollte, einschließlich des Einkommens, das eine der Parteien durch die Investition von persönlichem Vermögen erzielt hat; Wohngeld und Wohnungsvorsorgefonds, die sowohl von Männern als auch von Frauen tatsächlich erhalten wurden oder erhalten sollen; Rentenversicherungszahlungen und Konkursausgleichszahlungen, die von beiden Ehepartnern tatsächlich erhalten wurden oder erhalten sollen.

(III) Persönliches Eigentum der Ehegatten

Es ist das Eigentum eines der Ehegatten in einem der folgenden Fälle.

  1. das voreheliche Vermögen einer der Parteien
  2. Krankheitskosten, Unterhaltsgeld für Behinderte usw., die eine der Parteien infolge eines Körperschadens erlangt hat
  3. in einem Testament oder Schenkungsvertrag festgelegtes Vermögen, das nur an einen der beiden Ehegatten geht
  4. Leistungen der Unfallversicherung, Leistungen bei Invalidität und medizinische Unterhaltsleistungen für Angehörige der Streitkräfte
  5. Hausrat zum ausschließlichen Gebrauch einer der Parteien
  6. anderes Eigentum, das an eine der Parteien gehen sollte.

(d) Grundsätze für den Umgang mit dem gemeinsamen Vermögen von Ehemann und Ehefrau im Falle einer Scheidung

Paragraph 1087 des chinesischen BGB legt fest, dass im Falle einer Scheidung über das gemeinsame Vermögen der Ehegatten einvernehmlich verfügt wird; scheitert die Einigung, entscheidet das Volksgericht auf der Grundlage der besonderen Umstände des Vermögens und des Prinzips der Sorge für die Rechte und Interessen der Kinder und der Frau.